Erwägungsgrund 11 32006L0066
Die Kommission sollte prüfen, ob eine Anpassung dieser Richtlinie erforderlich ist, und dabei den vorliegenden technischen und wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung tragen. Sie sollte insbesondere die Ausnahmeregelung von dem Cadmium-Verbot für Gerätebatterien und -akkumulatoren in schnurlosen Elektrowerkzeugen überprüfen. Zu den schnurlosen Elektrowerkzeugen zählen Geräte, die von Verbrauchern oder gewerblich zum Drehen, Fräsen, Schleifen, Zerkleinern, Sägen, Schneiden, Abscheren, Bohren, Lochen, Stanzen, Hämmern, Nieten, Schrauben, Polieren oder zu einer ähnlichen Bearbeitung von Holz, Metall und sonstigen Werkstoffen sowie zum Mähen, zum Schneiden und zu anderen Gartenarbeiten verwendet werden.