Erwägungsgrund 1 32010R1139
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden. Mit der Verordnung (EG) Nr. 246/2006 der Kommission wurden Ghunia Abdrabbah, Al-Bashir Mohammed Al-Faqih und Tahir Nasuf in Anhang I aufgenommen. Grundlage hierfür war der Beschluss des Sanktionsausschusses der Vereinten Nationen, der mit der Resolution 1267 (1999) des Sicherheitsrates betreffend Al-Qaida und die Taliban sowie die mit ihnen verbundenen Personen und Organisationen eingesetzt wurde, sie in seine Konsolidierte Liste aufzunehmen.