Erwägungsgrund 2 32010R1139
Am 29. September 2010 erklärte das Gericht der Europäischen Union die Verordnung (EG) Nr. 881/2002, soweit sie Herrn Abdrabbah, Herrn Al-Faqih und Herrn Nasuf betraf, für nichtig und begründete dies damit, dass die Verteidigungsrechte, das Recht auf gerichtliche Nachprüfung und das Eigentumsrecht missachtet worden waren.