Erwägungsgrund 4 32010R1139
Daher sollte der Beschluss zur Aufnahme von Herrn Abdrabbah, Herrn Al-Faqih und Herrn Nasuf in die Liste unter Berücksichtigung der Ziele des Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen nach der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 durch einen neuen Beschluss nach Artikel 7a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 ersetzt werden, um die Kohärenz mit dem Beschluss des Sanktionsausschusses der Vereinten Nationen zu gewährleisten.