Erwägungsgrund 5 32010R1139
Dieser neue Beschluss sollte angesichts des präventiven Charakters und der Ziele des Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen nach der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sowie der Notwendigkeit, die berechtigten Interessen der Wirtschaftsbeteiligten, die auf den Beschluss von 2006 vertraut haben, zu schützen, mit Wirkung vom 11. Februar 2006 gelten.