Erwägungsgrund 21 32010R1177
Die Fahrgäste sollten umfassend in für jeden zugänglicher Form über ihre Rechte nach dieser Verordnung informiert werden, damit sie diese Rechte wirksam wahrnehmen können. Zu den Rechten der Fahrgäste sollte ein Anspruch auf Informationen über den Personenverkehrsdienst oder die Kreuzfahrt sowohl vor als auch während der Fahrt gehören. Alle wesentlichen Informationen für die Fahrgäste sollten auch in für behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität zugänglichen Formen bereitgestellt werden, wobei es solche zugänglichen Formen den Fahrgästen ermöglichen sollten, Zugang zu derselben Information durch Verwendung von z. B. Text, Blindenschrift, Audio- oder Videoformaten und/oder elektronischen Formaten zu haben.