Erwägungsgrund 20 32010R1177
Diese Verordnung sollte die Rechte der Fahrgäste, die in der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen verankert sind, nicht berühren. Diese Verordnung sollte für Fälle, in denen eine Pauschalreise aus anderen Gründen als der Annullierung des Personenverkehrsdienstes oder der Kreuzfahrt annulliert wird, nicht gelten.