Erwägungsgrund 13 32010R0234
Zur Festsetzung der Ausfuhrerstattung für die in Anhang I Teil I Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Erzeugnisse sollte eine pauschale Bewertungsmethode verwendet werden, um keine Kontrollen zur Aufdeckung geringfügiger, für die Qualität des Erzeugnisses unerheblicher Schwankungen der eingesetzten Mengen an Grundstoffen durchführen zu müssen. Als wirksamste Technik zur Ermittlung der Grundgetreidemengen hat sich die Analyse des Aschegehalts des Enderzeugnisses erwiesen. Es sollte dafür gesorgt werden, dass diese Analyse in der gesamten Union nach der gleichen Methode durchgeführt wird.