Erwägungsgrund 18 32010R0234
Gemäß Artikel 187 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 können die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, falls die Notierungen oder Preise auf dem Weltmarkt eines oder mehrerer der in Anhang I Teil I der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse ein Niveau erreichen, das die Versorgung auf dem Markt der Union stört oder stören könnte, und falls diese Lage andauert und sich zu verschlechtern droht. Hierzu ist es erforderlich, dass ein ausreichendes Getreideangebot vorhanden ist. Dies geschieht insbesondere durch die Erhebung von Ausfuhrabgaben und die vollständige oder teilweise Aussetzung der Erteilung von Ausfuhrlizenzen.