Verordnung (EU) 2025/41 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrmaßnahmen für Feuerwaffen, wesentliche Komponenten und Munition, zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) (Neufassung)
Zur Verbesserung der Rechtssicherheit und der Berechenbarkeit der Beförderung sollte die Zustimmung jedes anderen Mitgliedstaats, der von der geplanten Beförderung betroffen ist, eingeholt werden, bevor ein Mitgliedstaat eine Einfuhrgenehmigung erteilt. Eine Zustimmung sollte ebenfalls eingeholt werden, wenn der für vorübergehend ausgeführte Waren vorgesehene Ort des Wiedereingangs im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats gelegen ist.
Erwägungsgrund 26 32025R0041Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen