Erwägungsgrund 2 32010R0265
Nach der Einreise eines Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats sollten Mitgliedstaaten Visa für den längerfristigen Aufenthalt rechtzeitig durch Aufenthaltstitel ersetzen, damit es Drittstaatsangehörigen, die sich aufgrund eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ermöglicht wird, während ihres Aufenthalts in andere Mitgliedstaaten oder bei der Rückreise in ihren Herkunftsstaat durch das Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten zu reisen. Immer häufiger ersetzen Mitgliedstaaten nach der Einreise von Drittstaatsangehörigen in ihr Hoheitsgebiet jedoch nicht oder erst mit beträchtlichen Verzögerungen Visa für den längerfristigen Aufenthalt durch Aufenthaltstitel. Für Drittstaatsangehörige, die sich aufgrund eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, hat diese rechtliche und praktische Situation erhebliche negative Folgen für ihren freien Personenverkehr im Schengen-Gebiet.