Erwägungsgrund 6 32010R0265
Die Vorschriften für die Konsultation des Schengener Informationssystems und der anderen Mitgliedstaaten im Falle einer Ausschreibung bei der Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sollten auch auf die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung von Visa für den längerfristigen Aufenthalt Anwendung finden. Der freie Personenverkehr eines Inhabers eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt in den anderen Mitgliedstaaten sollte daher für die Mitgliedstaaten kein zusätzliches Sicherheitsrisiko darstellen.