Erwägungsgrund 4 32010R0265
Ein Drittstaatsangehöriger mit einem Visum für den längerfristigen Aufenthalt, das von einem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, sollte daher für drei Monate in einem Zeitraum von sechs Monaten zu den gleichen Bedingungen wie Inhaber von Aufenthaltstiteln in andere Mitgliedstaaten reisen dürfen. Diese Verordnung berührt nicht die Vorschriften über die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für den längerfristigen Aufenthalt.