Erwägungsgrund 9 32010R0265
Im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger sollten Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten und Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats, wie etwa einem Visum für den längerfristigen Aufenthalt, sind, verpflichtet werden, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats zu begeben.