Erwägungsgrund 8 32010R0265
Die vorliegende Verordnung zielt nicht darauf ab, die Mitgliedstaaten davon abzuhalten, Aufenthaltstitel auszustellen, und sollte auch nicht die Verpflichtung der Mitgliedstaaten berühren, Aufenthaltstitel für bestimmte Gruppen von Drittstaatsangehörigen auszustellen, wie in anderen Unionsinstrumenten vorgesehen, insbesondere der Richtlinie 2005/71/EG, der Richtlinie 2004/114/EG, der Richtlinie 2004/38/EG, der Richtlinie 2003/109/EG und der Richtlinie 2003/86/EG.