Erwägungsgrund 5 32010R0265
In Übereinstimmung mit der von den Mitgliedstaaten derzeit angewandten Praxis wird in der vorliegenden Verordnung für Mitgliedstaaten die Verpflichtung festgelegt, sich bei der Ausstellung von Visa für den längerfristigen Aufenthalt an die einheitliche Visagestaltung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 zu halten.