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Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1276/2008 der Kommission müssen die Zollstellen die in den Anhängen III bis VII der genannten Verordnung aufgeführten Angaben darüber, ob Warenkontrollen durchgeführt wurden, über Kontrollen der Verschlüsse und über Substitutionskontrollen in T5-Kontrollexemplaren und gleichwertigen Dokumenten vermerken.
Gemäß Artikel 5 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission prüft die Zollstelle durch eine Sichtkontrolle, ob die Waren mit den Ausfuhranmeldungen…
Artikel 5 Absatz 8 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Vor Anbringen der Verschlüsse prüft die Ausfuhrzollstelle durch eine Sichtkontrolle, ob die Waren mit…
Absatz 5 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Hat die Ausgangszollstelle oder die Bestimmungsstelle des Kontrollexemplars T5 eine Probe genommen, so ist auf…
Die Warenkontrollen und Substitutionskontrollen sollten nach den Grundsätzen des Risikomanagements durchgeführt werden, wobei unter anderem der Professionalität…
Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Werden Erzeugnisse gemäß Artikel 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1055/77 im Rahmen eines…
Um die Konformitätsprüfung zu erleichtern, sollten die Hersteller in den technischen Unterlagen die in den Anhängen IV und V der Richtlinie 2005/32/EG genannten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.