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Die Mitgliedstaaten führen folgende Arten von Kontrollen durch: a) nach Abschluss der Ausfuhrzollförmlichkeiten, jedoch vor der Überlassung zur Ausfuhr auf Basis von Belegdokumenten zur Ausfuhranmeldung: Warenkontrollen für die betreffenden Erzeugnisse gemäß Artikel 4; b) Kontrollen der Unversehrtheit der Verschlüsse gemäß Artikel 7; c) Substitutionskontrollen gemäß Artikel 8; d) besondere Substitutionskontrollen gemäß Artikel 9; und e) Prüfungen der Dokumente zu den Zahlungsanträgen gemäß Artikel 12. Für andere Beträge ist die Anwendung von Warenkontrollen in den Verordnungen (EG) Nr. 793/2006, (EG) Nr. 967/2006 und (EG) Nr. 1914/2006 festgelegt. KAPITEL II WARENKONTROLLEN
Relevante Erzeugnisse, die in das Zollverfahren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr übergeführt werden, unterliegen den in diesem…
die für die Ausfuhr in die Union bestimmten Tier- und Warensendungen den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 oder gleichwertigen Vorschriften genügen und
Die in diesem Artikel vorgesehenen Kontrollen werden unbeschadet etwaiger Maßnahmen durchgeführt, die die Zollbehörden möglicherweise treffen, um…
Unbeschadet der Kontrollmaßnahmen gemäß Artikel 36 Absatz 4, Artikel 37 Absatz 4 und Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 können die…
„ANHANG IIa Kontrollcodes für die Kontrollen, die von der Ausfuhrzollstelle, der Ausgangszollstelle oder der Zollstelle, der das T5-Kontrollexemplar zugesandt…
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