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„ANHANG IIa Kontrollcodes für die Kontrollen, die von der Ausfuhrzollstelle, der Ausgangszollstelle oder der Zollstelle, der das T5-Kontrollexemplar zugesandt wird, durchgeführt wurden TEIL 1 Ergebnisse der Kontrollen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1276/2008 Kontrollcode Es wurde eine Warenkontrolle der Ausfuhrerstattungswaren gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1276/2008 durchgeführt. A1000 Es wurde eine Analyse gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 durchgeführt. A1100 Es handelt sich um Nahrungsmittelhilfeexporte im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2298/2001, die von den Warenkontrollen ausgenommen sind. A1200 TEIL 2 Ergebnisse der Kontrollen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1276/2008 Kontrollcode Der Verschluss ist konform oder das Fehlen eines Verschlusses ist gemäß Artikel 5 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 gerechtfertigt. A2000 Der Verschluss fehlt oder wurde zerstört. A2100 TEIL 3 Ergebnisse der Kontrollen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1276/2008 Kontrollcode Die Ergebnisse der Substitutionskontrolle gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1276/2008 sind konform. A3000 Im Rahmen der Substitutionskontrolle gemäß Artikel 8 oder der besonderen Substitutionskontrolle gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1276/2008 wurde eine Probe gezogen, aber die Ergebnisse liegen noch nicht vor, da die Überprüfung durch die Laboranalysen noch nicht abgeschlossen ist. A3100 Die Ergebnisse der besonderen Substitutionskontrolle gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1276/2008 sind konform. A3200 Die Ergebnisse der Substitutionskontrolle gemäß Artikel 8 oder der besonderen Substitutionskontrolle gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1276/2008 sind nicht konform. A3300 TEIL 4 Ergebnisse der Kontrollen gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1276/2008 Kontrollcode Die Anwendung des Risikomanagements wurde dadurch erschwert, dass der Erstattungssatz im T5-Kontrollexemplar oder in dem gleichwertigen Dokument nicht angegeben war, ohne dass der Ausführer gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 von dieser Auflage befreit war. A4000 Die Anwendung des Risikomanagements wurde durch das Fehlen des Vermerks gemäß Artikel 8 und Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 im T5-Kontrollexemplar oder in einem gleichwertigen Dokument erschwert. A4100 Die Anwendung des Risikomanagements wurde dadurch erschwert, dass das T5-Kontrollexemplar oder das gleichwertige Dokument an anderer Stelle nicht ordnungsgemäß oder unvollständig ausgefüllt war. A4200“
Die Warenkontrollen und Substitutionskontrollen sollten nach den Grundsätzen des Risikomanagements durchgeführt werden, wobei unter anderem der Professionalität…
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2009. Dagegen gelten…
„ANHANG II Kontrollart und -ergebnisse Kontrollcode Artikel 5 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 Die Übereinstimmung der Waren wurde gemäß Artikel 5…
Gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf…
Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1276/2008 der Kommission müssen die Zollstellen die in den Anhängen III bis VII der genannten Verordnung aufgeführten…
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: a) „Andere Beträge“: Vorgänge im Zusammenhang mit finanziellen Maßnahmen im Rahmen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.