Erwägungsgrund 9 32008R1276
Die Zahl der Warenkontrollen sollte zu der Zahl der jährlichen Ausfuhranmeldungen in einem angemessenen Verhältnis stehen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass Warenkontrollen bei mindestens 5 % der Ausfuhranmeldungen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind und es den Mitgliedstaaten ermöglichen, mittels Risikomanagement zu entscheiden, ob sie den Mindestkontrollsatz von 5 % je Erzeugnissektor anwenden oder auf alle Sektoren, mit einem Mindestkontrollsatz von 2 % je Erzeugnissektor. Um sicherzustellen, dass die Regelung umfassend angewandt wird, sollten Ausfuhrzollstellen mit einer sehr kleinen Anzahl von Ausfuhranmeldungen je Erzeugnissektor dennoch dafür Sorge tragen, dass für jeden Erzeugnissektor mindestens eine Kontrolle durchgeführt wird. Der Anteil an Ausfuhrerstattungen für Waren, die nicht unter Anhang I des Vertrags fallen, stellt kein hohes Risiko dar, wenngleich die Zahl der Ausfuhranmeldungen in diesem Sektor hoch ist. Um besseren Nutzen aus dem Kontrollinstrument zu ziehen, sollte der Mindestkontrollsatz für nicht unter Anhang I des Vertrags fallende Waren daher herabgesetzt werden. Aus demselben Grund sollten die Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit haben, Ausfuhranmeldungen für kleine Mengen oder einen auf 1000 EUR begrenzten Erstattungsbetrag nicht zu berücksichtigen.