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Gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden ist für bestimmte in Anhang IV der Verordnung aufgeführte Waren eine Analyse durchzuführen, um festzustellen, ob die betreffenden Erzeugnisse erstattungsfähig sind. Die Ausfuhrzollstelle sollten vermerken, dass eine Analyse durchgeführt wurde.
In der Verordnung (EG) Nr. 904/2008 der Kommission sind die Methoden, Verfahrensweisen und Formeln festgelegt, die für die Berechnung des Ergebnisses der…
Die Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von…
Die Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von…
Gemäß Artikel 162 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 dürfen Erstattungen, die bei der Ausfuhr von Waren aus nicht unter Anhang I fallenden…
In Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission vom 13. Juli 2000 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die…
Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1276/2008 der Kommission und Anhang II derselben Verordnung entsprechen gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang IX…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.