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Gemäß Artikel 5 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission prüft die Zollstelle durch eine Sichtkontrolle, ob die Waren mit den Ausfuhranmeldungen übereinstimmen, und trägt diese Kontrolle in Feld D des Kontrollexemplars T5 oder in einem gleichwertigen Dokument durch einen der Vermerke gemäß Anhang II der genannten Verordnung ein.
Artikel 5 Absatz 8 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Vor Anbringen der Verschlüsse prüft die Ausfuhrzollstelle durch eine Sichtkontrolle, ob die Waren mit…
„ANHANG II Kontrollart und -ergebnisse Kontrollcode Artikel 5 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 Die Übereinstimmung der Waren wurde gemäß Artikel 5…
Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1276/2008 der Kommission müssen die Zollstellen die in den Anhängen III bis VII der genannten Verordnung aufgeführten…
Für die Anwendung von Artikel 912c Absätze 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vermerkt die Ausfuhrzollstelle gegebenenfalls in dem T5-Kontrollexemplar…
Kann bei einer Sichtkontrolle nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob die Erzeugnisse der Beschreibung in der Nomenklatur für die Ausfuhrerstattungen…
Bei Warensendungen, für die die Ausfuhranmeldung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union angenommen wurde, wird die Ausgangsbestätigung von der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.