Erwägungsgrund 8 32008R1276
Um sicherzustellen, dass die Ausgangszollstellen oder die Zollstellen, denen das T5-Kontrollexemplar zugesandt wird, einheitlich vorgehen, und damit als Vorbedingung für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen keine Zweifel an der Nämlichkeit des Erzeugnisses entstehen, sollten für den Fall, dass diese Zollstellen feststellen, dass die beim Abgang angebrachten Plomben ohne Zollaufsicht entfernt oder aufgebrochen wurden oder keine Freistellung von der Verschlusspflicht gegeben war, besondere Substitutionskontrollen vorgesehen werden. Da in diesen Fällen ein klarer Verdacht auf Substitution besteht, ist bei den besonderen Substitutionskontrollen erhöhte Umsicht geboten und gegebenenfalls auch eine Warenkontrolle erforderlich.