Erwägungsgrund 16 32010R0356
Die Mitgliedstaaten sollten die Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung anzuwenden sind. Die Sanktionen müssen verhältnismäßig, wirksam und abschreckend sein —
Die Mitgliedstaaten sollten die Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung anzuwenden sind. Die Sanktionen müssen verhältnismäßig, wirksam und abschreckend sein —