Erwägungsgrund 5 32010R0356
Am 19. März 2010 hat der Sicherheitsrat die Resolution 1916(2010) angenommen, in der unter anderem beschlossen wurde, einige Beschränkungen und Verpflichtungen im Rahmen der Sanktionsregelung zu lockern, damit internationale, regionale und subregionale Organisationen Versorgungsgüter und technische Hilfe bereitstellen können und eine rasche Bereitstellung dringend benötigter humanitärer Hilfe durch die Vereinten Nationen sichergestellt werden kann.