Erwägungsgrund 8 32010R0356
Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union; daher ist — insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten — ein Rechtsakt der Union für ihre Umsetzung erforderlich, soweit die Union betroffen ist.