Erwägungsgrund 10 32010R0036
Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2007/59/EG müssen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten das Verfahren zur Erteilung einer Fahrerlaubnisöffentlich bekannt machen. Bei der Festlegung dieser Verfahren sollten die zuständigen Behörden Vorschriften für die Verwendung des harmonisierten Antragsformulars einbeziehen.