Erwägungsgrund 5 32010R0036
Gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 2007/59/EG muss die Europäische Eisenbahnagentur einen Entwurf für ein Gemeinschaftsmodell für die Fahrerlaubnis, die Zusatzbescheinigung und die beglaubigte Kopie der Zusatzbescheinigung erarbeiten und auch deren äußere Merkmale bestimmen, wobei Maßnahmen für den Fälschungsschutz Rechnung zu tragen ist. Gemäß demselben Artikel muss die Agentur Gemeinschaftscodes für die verschiedenen Typen in den Kategorien A und B empfehlen, die auf der Zusatzbescheinigung vermerkt sein müssen. Gemäß Anhang I Abschnitt 2 Buchstabe g der Richtlinie 2007/59/EG muss die Kommission bestimmen, welche Codes für zusätzliche Angaben oder gesundheitlich bedingte Verwendungsbeschränkungen in der Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer einzutragen sind.