Erwägungsgrund 8 32010R0036
Die Beschäftigung von Triebfahrzeugführern, die entsprechend der Richtlinie 2007/59/EG zertifiziert sind, sollte die Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber nicht von der Pflicht befreien, ein System zur Überwachung und internen Kontrolle der Befähigung und des Verhaltens ihrer Triebfahrzeugführer gemäß Artikel 9 und Anhang III der Richtlinie 2004/49/EG einzurichten, wobei die Beschäftigungsaspekte Teil dieses Systems sein sollten. Die harmonisierte Zusatzbescheinigung sollte Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber nicht von ihrer Verantwortung für den sicheren Betrieb ihres Teils des Eisenbahnsystems und insbesondere für die Ausbildung ihres Personals befreien.