Verordnung (EU) Nr. 440/2010 der Kommission vom 21. Mai 2010 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (Text von Bedeutung für den EWR)
Ein Hersteller, Importeur oder nachgeschalteter Anwender eines in einem Gemisch enthaltenen Stoffes kann bei der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden „die Agentur“) die Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung beantragen.
Erwägungsgrund 1 32010R0440Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen