Erwägungsgrund 6 32010R0440
Bei der Höhe der Gebühren sollten die Arbeiten berücksichtigt werden, die die Agentur aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 durchzuführen hat; die Gebühren sollten so angesetzt werden, dass die aus ihnen erzielten Einnahmen in Verbindung mit anderen Einnahmequellen der Agentur nach Artikel 96 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates ausreichen, um die Kosten für die erbrachten Dienstleistungen zu decken.