Erwägungsgrund 5 32010R0557
Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1299/2007 veröffentlicht die Kommission zu Beginn eines jeden Kalenderjahres im Amtsblatt der Europäischen Union das gesamte Verzeichnis der anerkannten Erzeugergemeinschaften für Hopfen. Es empfiehlt sich, moderne Informationssysteme einzusetzen, um diese Verzeichnisse der Öffentlichkeit bekannt zu machen. Außerdem ist der Inhalt der Information aus Gründen der Klarheit in der Verordnung zu spezifizieren.