Erwägungsgrund 2 32010R0606
Gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG muss ab 1. Januar 2010 jeder Luftfahrzeugbetreiber in jedem Kalenderjahr nach Maßgabe der Leitlinien der Entscheidung 2007/589/EG die CO2-Emissionen aus den von ihm durchgeführten Flügen überwachen und darüber Bericht erstatten.