Erwägungsgrund 3 32010R0606
Jeder Luftfahrzeugbetreiber sollte einen Überwachungsplan erarbeiten und dem für ihn zuständigen Verwaltungsmitgliedstaat übermitteln, der die Maßnahmen enthält, die der Betreiber zur Überwachung und Berichterstattung hinsichtlich der Emissionen treffen will, und die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats sollten solche Überwachungspläne nach Maßgabe der Leitlinien der Entscheidung 2007/589/EG billigen.