Erwägungsgrund 4 32010R0606
Mit Anhang XIV Abschnitt 4 der Entscheidung 2007/589/EG wird für bestimmte Luftfahrzeugbetreiber, die nur eine begrenzte Zahl Flüge pro Jahr durchführen oder nur geringe Mengen CO2 emittieren, der Verwaltungsaufwand durch Einführung eines vereinfachten Verfahrens verringert, nach dem der Treibstoffverbrauch der von ihnen betriebenen Luftfahrzeuge anhand von Instrumenten der Europäischen Organisation für Flugsicherung (Eurocontrol) oder anderen relevanten Organisation geschätzt wird, die in der Lage sind, alle maßgeblichen Luftverkehrsinformationen wie Eurocontrol-Daten zu verarbeiten, sofern diese Instrumente von der Kommission gebilligt wurden.