Erwägungsgrund 7 32010R0606
Ein Luftfahrzeugbetreiber kann durch Umstände, die sich seiner Kontrolle entziehen, nicht in der Lage sein, den bei einem bestimmten Flug tatsächlich verbrauchten Treibstoff zu überwachen. Kann der tatsächliche Treibstoffverbrauch durch kein anderes Mittel bestimmt werden, so empfiehlt es sich unter solchen Umständen, das von Kleinemittenten verwendete Instrument zur Schätzung des Treibstoffverbrauchs auch anderen Luftfahrzeugbetreibern für die Schätzung des Treibstoffverbrauchs bestimmter Flüge, für die keine Daten zum tatsächlichen Treibstoffverbrauch vorliegen, zur Verfügung zu stellen.