Erwägungsgrund 11 32010R0066
Es sollten die Bedingungen festgelegt werden, unter denen das EU-Umweltzeichen verwendet werden darf; um sicherzustellen, dass diese Bedingungen erfüllt werden, müssen außerdem zuständige Stellen benannt werden, die Prüfungen vornehmen und die Verwendung des EU-Umweltzeichens untersagen, wenn die Verwendungsbedingungen nicht erfüllt werden. Ferner sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, für den Fall von Verstößen gegen diese Verordnung Sanktionsvorschriften festzulegen und sicherzustellen, dass diese durchgesetzt werden.