Erwägungsgrund 3 32010R0066
Die Anwendung der geänderten Regelung („Regelung für das EU-Umweltzeichen“) sollte im Einklang mit den Verträgen erfolgen, insbesondere einschließlich des Vorsorgeprinzips gemäß Artikel 174 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.