Erwägungsgrund 2 32010R0702
Deutschland hat am 7. Januar 2008, Österreich am 31. Januar 2008 und am 4. Februar 2008 gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung eingelegt. Die Einsprüche wurde im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a, c und d der genannten Verordnung für zulässig befunden.