Erwägungsgrund 8 32010R0702
Was Handelsmarken angeht, die die Bezeichnung „Olmützer Quargel“ enthalten und vor dem Antrag auf Eintragung von „Olomoucké tvarůžky“ durch Eintragung geschützt oder durch Verwendung erworben wurden, so sind die Bedingungen von Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 nicht erfüllt und die genannten Marken können weder für ungültig erklärt noch kann ihre Weiterverwendung aufgrund der Eintragung von „Olomoucké tvarůžky“ als geschützte geografische Angabe verhindert werden, sofern die allgemeinen Anforderungen im Rahmen des Markenrechts erfüllt sind.