Erwägungsgrund 4 32010R0702
Da innerhalb der vorgesehenen Frist weder eine Einigung zwischen der Tschechischen Republik und Österreich noch zwischen der Tschechischen Republik und Deutschland erzielt werden konnte, muss die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eine Entscheidung treffen.