Erwägungsgrund 5 32010R0702
Was die angeblich fehlende Übereinstimmung mit Artikel 2 in Bezug auf die Spezifizität des Erzeugnisses angeht, so enthält die Produktspezifikation Einzelheiten über den Erzeugungsprozess und die Merkmale des Enderzeugnisses, insbesondere über dessen organoleptische Eigenschaften, aus denen geschlossen werden kann, dass hier kein Fehler vorliegt.