Erwägungsgrund 6 32010R0702
In Bezug auf den Einspruch, dass eine Eintragung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 nur von einer Vereinigung beantragt werden kann, wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der antragstellenden Vereinigung in diesem Fall um ein einzelnes Unternehmen handelt, das die Bedingungen für die Einreichung eines Antrags gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2006 der Kommission erfüllt, in der die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 510/2006 festgelegt sind. Darüber hinaus ist der Antragsteller der einzige Erzeuger in der bezeichneten Region und der einzige Erzeuger eines solchen Käses in diesem Gebiet oder den umliegenden Gebieten.