Erwägungsgrund 1 32010R0724
In den Artikeln 51, 52 und 53 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 sind die Regeln und Verfahren für die Einführung von Ad-hoc-Schließungen durch die Mitgliedstaaten festgelegt. Diesen Bestimmungen zufolge schließen die Mitgliedstaaten die Fischerei in einem bestimmten Gebiet vorübergehend, wenn der Umfang der Fänge einer bestimmten Art oder Artengruppe einen bestimmten Schwellensatz erreicht.