Erwägungsgrund 3 32010R0724
Die neuen Bestimmungen der geänderten Verordnung (EG) Nr. 43/2009 galten für Kabeljau, Schellfisch, Seelachs und Wittling, die mit anderem Fanggerät als mit pelagischen Schleppnetzen, Ringwaden, Treibnetzen und Jiggern für den gezielten Fang von Hering, Makrele und Bastardmakrele, mit Reusen und Muscheldredgen sowie mit Kiemennetzen gefangen werden. Außerdem waren die Pflichten der Küstenmitgliedstaaten im Zusammenhang mit Ad-hoc-Schließungen und der Unterrichtung der übrigen Mitgliedstaaten und/oder betreffenden Drittländer sowie der Kommission näher festgelegt.