Erwägungsgrund 4 32010R0080
Die besonderen Bestimmungen, die die Komponente Übergangshilfe und Institutionenaufbau betreffen, müssen den Bestimmungen der IPA-Verordnung stärker Rechnung tragen, und zwar was die Bereiche der Hilfe für die in Anhang I der IPA-Verordnung aufgelisteten Länder und die Möglichkeit, die Hilfe sowohl in Form von Jahres- als auch von Mehrjahresprogrammen zu programmieren, anbetrifft. Um einen einheitlichen Ansatz bei allen IPA-Komponenten zu gewährleisten, muss der Höchstbeitrag der Gemeinschaft für Investitionsvorhaben auf 85 % der zuschussfähigen Ausgaben angehoben und damit an die geänderte Hilfeintensität für Investitionen im Rahmen der Komponente Regionale Entwicklung angepasst werden.