Erwägungsgrund 5 32010R0080
Es hat sich als notwendig erwiesen, den Betrag der Vorfinanzierung, der in den besonderen Bestimmungen für die Komponente Grenzübergreifende Zusammenarbeit, insbesondere für die Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit begünstigter Länder mit Mitgliedstaaten, festgelegt und an die von den teilnehmenden Ländern benannte Stelle zu zahlen ist, deutlich anzuheben.