Erwägungsgrund 6 32010R0080
Einige der besonderen Bestimmungen für die Komponenten Regionale Entwicklung, Entwicklung der Humanressourcen und Entwicklung des ländlichen Raums müssen stärker an die in den EU-Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen für die Strukturfonds, den Kohäsionsfonds und die Mittel für ländliche Entwicklung angeglichen werden, deren Vorläufer sie sind.