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Änderungen der Kombinierten Nomenklatur dürfen sich nicht wesentlich auf die Art der Zollaussetzung auswirken. Der Kommission sollte daher die Befugnis übertragen werden, zum Zwecke nötiger Änderungen und technischer Anpassungen der Liste der Waren, für die die Aussetzung gilt, Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags zu erlassen. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Rat rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden.
Im Interesse des ordnungsgemäßen Funktionierens der durch diese Verordnung geschaffenen Regelung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß…
Um das reibungslose Funktionieren der mit dieser Verordnung eingeführten Regelung zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß…
Um diese Verordnung zu ergänzen oder abzuändern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der…
Zur Ergänzung oder Änderung einiger nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV…
Die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV sollte der Kommission in Bezug auf Änderungen der Anhänge dieser Verordnung zu folgenden Zwecken…
Zur Ergänzung der Vorschriften über die Überführung von Waren in ein Zollverfahren und zur Gewährleistung einer Gleichbehandlung der Beteiligten, sollte der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.