Erwägungsgrund 4 32013R1308
Es sollte klargestellt werden, dass die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und die auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen grundsätzlich für die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Maßnahmen gelten sollten. Insbesondere legt die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 Bestimmungen fest, um die Einhaltung der Verpflichtungen zu garantieren, die für die GAP festgelegt wurden, einschließlich der Kontrollen, der Anwendung von Verwaltungsmaßnahmen und Verwaltungssanktionen im Falle eines Verstoßes, der Regeln für die Hinterlegung und Freigabe von Sicherheiten und der Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge.